16.03.2025
Erbschaftsteuer: Freibetrag des Enkels bei Erbverzicht des Vaters
Für das Erbe, das ein Kind von Vater oder Mutter erhält, wird erbschaftsteuerlich ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt. Erbt das Kind von Großvater oder Großmutter, beträgt der Freibetrag nur 200.000 Euro. Allerdings erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro, wenn die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin bereits vorher gestorben sind. Das heißt, der Freibetrag beträgt 400.000 Euro, wenn die Enkelkinder im Zeitpunkt der Erbschaft von den Großeltern bereits (Halb-)Waisen sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es bei dem Freibetrag von 200.000 Euro für eine Erbschaft von einem Großelternteil auch dann bleibt, wenn deren Kind nicht verstorben ist, sondern vorab vertraglich auf sein Erbe verzichtet hat (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 13/22).
Der Vater des Klägers hatte gegenüber seinem eigenen Vater vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 BGB). Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu gewähren. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro, also den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein Vater noch lebte (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG, die den höheren Freibetrag für die Erbschaft von einem Großelternteil regelt, führt nur "Kinder verstorbener Kinder“ auf. Lediglich "als verstorben geltende Kinder" werden nicht benannt. Der Wortlaut ist also eindeutig. Der Gesetzgeber habe eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, auch nicht gewollt - so der BFH.
14.03.2025
Grundstücksverkauf: Im Einzelfall doch Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung
Wer eine vermietete Immobilie verkauft, auf der noch Darlehen ruhen, löst die Kredite oftmals mit dem Veräußerungserlös ab, selbst wenn er dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar, wenn sie für die Ablösung eines Darlehens gezahlt wird, das seinerzeit für die Finanzierung der jetzt veräußerten Immobilie aufgenommen wurde (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22). Etwas anderes kann aber gelten, wenn nicht das Objekt verkauft wird, für das das Darlehen aufgenommen worden ist, sondern ein Objekt, das lediglich als zusätzliche Sicherheit für die Banken gedient hat. Dies hat kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23).
Eheleuten gehörten die vermieteten Immobilien X1 und X2. Für den Erwerb der beiden Objekte im Jahre 2013 wurden zwei Darlehen aufgenommen. Die den Eheleuten ebenfalls gehörende Immobilie Y wurde von der Bank als Zusatzsicherheit für die beiden Darlehen der Objekte X1 und X2 hingenommen. Im Jahr 2020 veräußerten die Ehegatten die Immobilie Y. Im Zuge dieser Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen für die Objekte X1 und X2 ab, denn die Bank war nicht bereit, den Wegfall des "Sicherungsobjektes Y" hinzunehmen. Dafür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an. Das Finanzamt erkannte diese Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Es fehle an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen mit steuerbaren Einkünften. Das maßgebliche auslösende Moment für den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen sei nicht der seinerzeitige Abschluss der Darlehensverträge für X1 und X2, sondern deren vorzeitige Ablösung durch den Verkauf des Objekts Y. Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen stehe daher in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Begründung: Die Vorfälligkeitsentschädigungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, denn die Kläger haben die Darlehen zwar unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen getilgt, die Grundstücke jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen hat sich an deren Veranlassung nichts geändert. Die Darlehen dienten ursprünglich der Finanzierung zweier Vermietungsobjekte. Die auf vorzeitige Ablösung der Darlehen gerichtete Änderung der Darlehensvereinbarungen änderte daran nichts. Die Kläger haben lediglich eine Umschuldung im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung vorgenommen, indem sie zur Verfügung stehende finanzielle Mittel zur vorzeitigen Tilgung der beiden dem Erwerb von Vermietungsobjekten dienenden Darlehen genutzt haben.
12.03.2025
Verdienstausfall-Entschädigung: Schädliche Teilzahlungen der Versicherung
Wer unverschuldet geschädigt wird und dem deshalb vom Schädiger oder dessen Versicherung ein Verdienstausfall ersetzt wird, muss die Zahlung grundsätzlich versteuern (§ 24 Nr. 1a EStG). Wenn dieser Ersatz mehrere Jahre betrifft und zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum geleistet wird, ist er nach der so genannten Fünftelregelung des § 34 EStG immerhin ermäßigt zu besteuern. Doch Vorsicht: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass keine "Zusammenballung" vorliegt, wenn die Verdienstausfallentschädigung nach der "modifizierten Nettolohnmethode" berechnet wird und dem Geschädigten die Einkommensteuer erst in einem späteren Veranlagungszeitraum von der Versicherung erstattet wird. Es kommt dann keine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung infrage (BFH-Urteile vom 15.10.2024, IX R 5/23 und IX R 26/23).
In dem Urteil IX R 26/23 ging es um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin war aufgrund medizinischer Behandlungsfehler bei einer Operation so erheblich geschädigt worden, dass sie ihre Tätigkeit anschließend nur noch eingeschränkt ausüben konnte. In dem folgenden Rechtsstreit gegen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Klägerin ein Verdienstausgleich gezahlt und im Anschluss die hierauf entfallende Steuer übernommen werden sollten. Der Verdienstausfallschaden wurde nach der modifizierten Nettolohnmethode ermittelt. Die Versicherungen überwiesen in 2018 die vereinbarten Entschädigungen auf das Konto der Klägerin. Die Steuern wurden erst bei Vorliegen des Steuerbescheides im Folgejahr erstattet. Die Klägerin versteuerte die Verdienstausfallentschädigung wie Arbeitslohn. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, das heißt die Fünftelregelung, wurde ihr aber versagt, denn die Versicherungen würden die Steuern erst im folgenden Veranlagungszeitraum erstatten. Mithin liege keine Zusammenballung von Einkünften vor, die für die Fünftelregelung erforderlich sei. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Eine tarifermäßigte Besteuerung sei ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liege typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.
Praxistipp:
§ 34 Abs. 1 EStG, also die Fünftelregelung, ist trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird, wobei sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen müssen und die Nebenleistung nur geringfügig sein darf (das heißt regelmäßig nicht mehr als zehn Prozent der Hauptleistung). Eine weitere Ausnahme ist in solchen Fällen geboten, in denen - neben der Hauptleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Solche Ausnahmen lagen im Streitfall aber nicht vor.
10.03.2025
Private Lebensversicherung: Renten aus Altverträgen doch nicht steuerfrei
Lebensversicherungen, deren Vertragsabschluss vor dem Jahr 2005 liegt, waren - und sind - steuerlich privilegierter als Versicherungsverträge jüngeren Datums. Vereinfacht ausgedrückt ist die Versicherungsleistung von Altverträgen im Erlebensfall komplett steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Dies gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Aber: Wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, sondern eine Rentenzahlung gewünscht, so sind diese Renten - nach Auffassung der Finanzverwaltung - mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn der Rentenzahlung.
Im Jahre 2021 hatte der Bundesfinanzhof die Besteuerung des Ertragsanteils jedoch verworfen und zugunsten der Versicherten entschieden, dass bei einer steuerbegünstigten privaten Rentenversicherung mit Verzicht auf das Kapitalwahlrecht die Rentenzahlungen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 4/18). Eine Einschränkung gab es allerdings: Die Gesamtbezüge bei Ausübung des Rentenwahlrechts sind nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das bedeutet: Steuerzahler, die recht alt werden und daher lange von der Rentenzahlung profitieren, müssen ab einem bestimmten Zeitpunkt eventuell doch Steuern auf die Rentenzahlungen leisten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Auffassung der Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen doch gilt. Das positive Urteil der obersten Steuerrichter wird damit rückwirkend für nicht anwendbar erklärt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG). In der Gesetzesbegründung heißt es: "Mit der gesetzlichen Änderung wird die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem
1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beibehalten. Systemgerecht unterliegen damit Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen auch weiterhin einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat." (BT-Drucks. 20/13419 vom 16.10.2024).
Praxistipp:
Ob die rückwirkende Gesetzesänderung verfassungskonform ist, ist umstritten. Früher oder später werden sich bestimmt die Gerichte mit der Verfassungsmäßigkeit befassen.
08.03.2025
Erbschaftsteuer: Kosten für Lagerung wertvoller Antiquitäten sind abziehbar
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer wird um Nachlassverbindlichkeiten gemindert. Darunter fallen auch die Kosten, die "dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen". Dies sind die so genannten Nachlassregelungskosten. Nachlassverwaltungs- bzw. -verwertungskosten sind hingegen nicht abziehbar. In der Praxis führt die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kostenarten oft zu Streit mit dem Finanzamt. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof erfreulicherweise entschieden, dass Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen bis zu deren Veräußerung oder Versteigerung abziehbar sind, da sie den Nachlassregelungskosten zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Nachlasses (BFH-Urteil vom 21.8.2024, II R 43/22).
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem bereits zuvor verstorbenen Ehemann verschiedene Familienmitglieder als Erben oder Vermächtnisnehmer angeführt. Im Testament hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte. Zum Nachlass gehörten unter anderem wertvolle Antiquitäten, Uhren, Bilder und Teppiche, die verkauft werden sollten. Da dem Testamentsvollstrecker für den erforderlichen Verkauf bzw. für die Versteigerung die notwendige Expertise fehlte, beauftragte er eine Dienstleisterin mit der Sichtung, Lagerung und Inventarisierung der Sammlungen sowie letztlich auch mit der Vermittlung der Veräußerungen bzw. der Versteigerung. Die Dienstleisterin fungierte hinsichtlich der Veräußerung der Nachlassgegenstände auch als Beraterin. Die entstandenen Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten oder -regelungskosten an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, doch der BFH hat der Revision stattgegeben.
Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen. Darunter können Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung fallen. Eingeschlossen sein können auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung und der darauffolgenden Auflösung der Erbengemeinschaft anfallen. Auch die Honorarkosten der Kunstexpertin dienten der Sichtung, Inventarisierung und Vorbereitung der Nachlassgegenstände für deren Versteigerung.
Praxistipp:
Wichtig ist, dass der Entschluss zum Verkauf oder zur Versteigerung der Wertgegenstände unmittelbar nach dem Tod des Erblassers oder der Testamentseröffnung gefasst wird und die entsprechenden Schritte frühzeitig eingeleitet werden. Wenn sich die Erben erst nach längerer Zeit zu einem Verkauf oder einer Versteigerung der Wertgegenstände entschlossen hätten, wären die entsprechenden Aufwendungen doch den - nicht abziehbaren - Nachlassverwaltungskosten zuzuordnen gewesen.
06.03.2025
Grundsteuer: Erlassantrag bei Mietausfällen bis 31. März 2025 stellen
Vermieter, die hohe Mietausfälle zu beklagen haben, sollten unbedingt den Stichtag 31. März 2025 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2024 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.
Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.
Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts (früher Einheitswert) berücksichtigt werden kann. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts gestellt werden, wobei allerdings in aktuellen Fällen die Neuerungen bei der Grundbesitzbewertung mit den unterschiedlichen Modellen (Bundesmodell, länderspezifische Modelle) zu berücksichtigen sind. Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder bestimmter Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.
Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.
04.03.2025
Altersteilzeit: Auch "nachgelagert" gezahlte Aufstockungsbeträge sind steuerfrei
Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Altersteilzeit zahlt, steuer-frei. Die Beträge unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen steht, wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Es kommt nicht darauf an, "wann" gezahlt wird, sondern "für welchen Zeitraum" (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, VI R 4/22).
Der Kläger war vom 1.12.2009 bis zum 31.7.2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu
50 Prozent beschäftigt und erhielt sein entsprechend gemindertes Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeitarbeit. Der Aufstockungsbetrag wurde im Zeitraum der Altersteilzeit als steuerfrei behandelt. Seit dem 1.8.2015 bezieht der Kläger Renten und Versorgungsbezüge. Er nahm an einem Bonusprogramm seines Arbeitgebers teil, das auf den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 angelegt war. Aus dem Programm erhielt der Kläger im Januar 2017 einen Betrag in Höhe von rund 10.500 Euro ausgezahlt. Auch auf diesen Betrag wurde ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag geleistet. Das Finanzamt behandelte den gesamten Auszahlungsbetrag aus dem Bonusprogramm - einschließlich des Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags - als steuerpflichtig und gewährte lediglich die Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftelregelung. Doch der BFH ist anderer Auffassung und beließ den Aufstockungsbetrag steuerfrei.
Maßgeblich für die Frage, ob ein steuerbegünstigter Aufstockungsbetrag vorliegt, sind in erster Linie die zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Altersteilzeit-Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Auch die Aufstockung weiterer Entgeltbestandteile, die - wie im Streitfall die Bonuszahlung - nicht zum förderfähigen regelmäßigen Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AltTZG zählen, ist unter den weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Zwar kommt die Steuerfreiheit mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, nicht mehr in Betracht. Doch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG müssen nicht bei Zufluss vorliegen. Vielmehr sind die Verhältnisse des Zeitraums maßgebend, für den das Entgelt gezahlt wird. Dies gilt auch für den aufgestockten Arbeitslohn.
02.03.2025
Betriebseinnahmen: Zahlungen von Verwertungsgesellschaften steuerpflichtig
Bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüche auf urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringen (EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-37/16). Dies betrifft beispielsweise die Ausschüttungen, die Autoren von der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort erhalten. Einzelheiten dazu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2133). Ein Journalist war nun der Auffassung, dass die Grundsätze zur Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer übertragbar sein müssten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch entschieden, dass Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der VG Wort oder der VG Bildkunst erhält, zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören (Urteil vom 6.6.2023, 2 K 2151/22). Der Bundesfinanzhof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 13.8.2024, VIII B 59/23).
Der Kläger ist ein selbständig tätiger Journalist, der im Jahre 2019 Ausschüttungen der VG Wort und der VG Bildkunst erhalten hat. Finanzamt und Finanzgericht sind der Auffassung, dass diese Ausschüttungen als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegen, auch wenn sie nicht umsatzsteuerbar sind. Die Einkommensteuerpflicht betreffe sowohl die regulären Hauptausschüttungen als auch die Nachzahlungen. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen und auch der BFH sieht keine Veranlassung zu ihrer Zulassung. Die Auffassung der Vorinstanz decke sich mit der allgemein im Schrifttum vertretenen Sichtweise. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers, dass die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften letztlich Schadenersatz für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter seien und diese nicht den Begriffen der "Tätigkeit“ oder der Betriebseinnahme“ unterfallen, würden nicht überzeugen. Maßgebend sei nur, dass die Einnahmen aus Zahlungen der VG Wort und der VG Bildkunst aus der beruflichen Tätigkeit als Journalist resultierten.
28.02.2025
Freie Verpflegung und Unterkunft: Neue Sachbezugswerte
Gewährt der Arbeitgeber freie Verpflegung oder Unterkunft, ist dafür ein bestimmter Sachbezugswert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern keine Vollverpflegung gewährt wird, ist der anteilige Sachbezugswert für die einzelne Mahlzeit anzusetzen. Grundlage ist die "Sozialversicherungsentgeltverordnung". Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Sie gelten unverändert ebenfalls für Jugendliche und Auszubildende. Das sind die amtlichen Sachbezugswerte der Jahre 2024 und 2025:
1.) Verpflegung<
Frühstück - 2024
Monat: 65,00 €
Tag: 2,17 €
Frühstück - 2025
Monat: 69,00 €
Tag: 2,30 €
Mittag-/Abendessen (jeweils) - 2024
Monat: 124,00 €
Tag: 4,13 €
Mittag-/Abendessen (jeweils)- 2025
Monat: 132,00 €
Tag: 4,40 €
Vollverpflegung - 2024
Monat: 313,00 €
Tag: 10,43 €
Vollverpflegung - 2025
Monat: 333,00 €
Tag: 11,10 €
1.) Unterkunft<
2024
Monat: 278,00 €
Tag: 9,27 €
2025
Monat: 282,00 €
Tag: 9,40 €
27.02.2025
Kindergeld für behinderte Kinder: Ermittlung behinderungsbedingter Fahrtkosten
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über dessen 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wann liegt eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor? Der Bundesfinanzhof hatte hierzu im Jahre 2021 wie folgt Stellung genommen (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19): Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich seiner finanziellen Mittel einerseits und des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes andererseits. Ergibt sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert, und es ist gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag zu gewähren. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem betragsmäßigen Grundbedarf, der an den steuerlichen Grundfreibetrag anknüpft, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Diese können einzeln nachgewiesen werden. Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.
Nun hat der BFH erneut zu dem Thema geurteilt. Es ging um die Frage, wie behinderungsbedingte Fahrtkosten zu berücksichtigen sind, inwieweit sie also zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören. Danach gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Sie müssen aber - zumindest für die Jahre bis einschließlich 2020 - im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Zudem müssen sie angemessen sein. Eine reine Fahrtkostenpauschale, zum Beispiel in Höhe von 900 Euro (3.000 Km x 0,30 Euro) kann nicht angesetzt werden (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 2/23).
Praxistipp:
Es ging um das Streitjahr 2018. Damals wurden behinderungsbedingte Fahrtkosten zwar im Rahmen einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung berücksichtigt, es gab aber keine gesetzliche Pauschale. Diese ist erst im Jahr 2021 eingeführt worden (§ 33 Abs. 2a EStG). Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G" erhalten danach einen Pauschbetrag von 900 Euro. Menschen mit dem Merkzeichen "aG“, mit dem Merkzeichen "Bl“, mit dem Merkzeichen "TBl“ oder mit dem Merkzeichen "H“ erhalten einen Pauschbetrag von 4.500 Euro. Das aktuelle BFH-Urteil kann wohl so interpretiert werden, dass der jeweilige Pauschbetrag seit 2021 auch bei der Prüfung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu berücksichtigen ist, für davor liegende Zeiträume aber eine Einzelaufstellung der Aufwendungen vorzulegen ist.
Bereitgestellt durch:
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