17.05.206
Denkmalimmobilien: Besonderheiten bei der steuerlichen Bewertung
Auch bei denkmalgeschützten Immobilien bleibt eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung unerlässlich. Aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass hierbei geeignete Bewertungsverfahren heranzuziehen sind, um den Gebäudewert zutreffend zu bestimmen. Pauschale Ansätze oder vereinfachte Methoden führen häufig zu unzutreffenden Ergebnissen.
Für Eigentümer bedeutet dies, dass gerade bei älteren oder sanierungsbedürftigen Objekten eine fundierte Bewertung notwendig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn steuerliche Vorteile durch erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden sollen. Eine sorgfältige Aufteilung bildet die Grundlage für eine rechtssichere steuerliche Behandlung.
02.05.2026
Künstlersozialabgabe: Risiken bei digitalen Geschäftsmodellen im Blick behalten
Unternehmen, die kreative Leistungen verwerten oder vermarkten, geraten zunehmend in den Fokus der Künstlersozialabgabe – auch dann, wenn sie sich selbst nicht als klassisches Medien- oder Kulturunternehmen verstehen.
Gerade im digitalen Umfeld, etwa bei Plattformen, Agenturen oder Content-Projekten, kann eine Abgabepflicht entstehen. Entscheidend ist, ob regelmäßig Leistungen selbstständiger Kreativer genutzt werden, beispielsweise für Design, Marketing oder Inhalte. Auch projektbezogene Beauftragungen können relevant sein, wenn sie wiederkehrend erfolgen oder einen festen Bestandteil der Geschäftstätigkeit darstellen. Dabei kommt es nicht allein auf die Branche an, sondern auf die tatsächliche Nutzung kreativer Leistungen. Selbst Unternehmen aus dem E-Commerce oder der IT können betroffen sein, wenn sie etwa externe Designer oder Texter beauftragen. Maßgeblich ist, ob solche Leistungen regelmäßig in Anspruch genommen werden.
Die Abgabepflicht wird in der Praxis häufig unterschätzt, was bei Prüfungen zu Nachforderungen führen kann. Besonders problematisch ist dabei, dass die Verpflichtung oft erst im Rahmen einer Prüfung erkannt wird und dann rückwirkend finanzielle Belastungen entstehen können. Zusätzlich können Säumniszuschläge hinzukommen, was die finanzielle Belastung weiter erhöht.
In Einzelfällen können sich daraus erhebliche Summen ergeben, insbesondere wenn über mehrere Jahre hinweg keine Abgaben berücksichtigt wurden.
Praxistipp:
Prüfen Sie, ob Sie Leistungen selbstständiger Kreativer einkaufen. Dokumentieren Sie diese und klären Sie frühzeitig, ob eine Abgabepflicht besteht – so lassen sich unangenehme Nachzahlungen vermeiden. Eine regelmäßige interne Überprüfung entsprechender Ausgaben kann dabei helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und gezielt zu steuern. Sinnvoll ist es zudem, Prozesse für die Beauftragung externer Kreativer zu definieren und entsprechende Verträge geordnet vorzuhalten. Dies erleichtert die Kommunikation mit der Künstlersozialkasse im Prüfungsfall erheblich. Zugleich schafft eine strukturierte Vorgehensweise Transparenz innerhalb des Unternehmens und erhöht die Rechtssicherheit im Geschäftsbetrieb.
30.04.2026
Abschreibungsmöglichkeiten bei Immobilien gezielt nutzen
Für Immobilienbesitzer bleibt die steuerliche Abschreibung ein zentrales Instrument zur Optimierung der laufenden Steuerbelastung.
Auch im Jahr 2026 bestehen hier weiterhin attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. Im Mittelpunkt steht die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA), mit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden über die Nutzungsdauer verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.
Bei Wohnimmobilien beträgt die lineare Abschreibung in der Regel 2 % pro Jahr, bei älteren Gebäuden teilweise mehr. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderabschreibungen oder erhöhte Abschreibungssätze in Anspruch genommen werden, etwa bei Neubauten oder energetischen Maßnahmen. Entscheidend ist dabei stets die korrekte Aufteilung zwischen Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäudeanteil. Fehler in dieser Aufteilung können langfristig erhebliche steuerliche Nachteile nach sich ziehen. Für Vermieter bietet die AfA damit nicht nur eine laufende Entlastung, sondern auch strategische Gestaltungsmöglichkeiten bei Investitionsentscheidungen.
Neben der klassischen linearen Abschreibung rücken zunehmend auch Sonderabschreibungen und steuerliche Fördermaßnahmen in den Fokus.
Insbesondere bei neu geschaffenen Mietwohnungen können – abhängig von den gesetzlichen Rahmenbedingungen – zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden, die in den ersten Jahren zu einer deutlich höheren steuerlichen Entlastung führen. Auch energetische Sanierungen gewinnen steuerlich an Bedeutung: Bestimmte Maßnahmen können entweder über die Abschreibung oder alternativ über direkte Steuerermäßigungen berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch genau zu prüfen, welche Variante im Einzelfall günstiger ist. Zudem spielt die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Herstellungskosten eine wichtige Rolle. Letztere müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, während Erhaltungsaufwendungen sofort steuermindernd wirken können.
Die richtige Einordnung ist daher entscheidend für die kurzfristige Liquiditätswirkung und sollte sorgfältig geplant werden.
Praxistipp:
Immobilienbesitzer sollten bereits beim Erwerb einer Immobilie auf eine steuerlich günstige Kaufpreisaufteilung achten und diese möglichst fundiert dokumentieren. Zudem lohnt es sich, geplante Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen frühzeitig steuerlich zu begleiten, um Abschreibungspotenziale optimal auszuschöpfen und Fördermöglichkeiten einzubeziehen.
26.04.2026
Krypto-Lending: Erträge aus Bitcoin-Verleihung nicht automatisch abgeltungsteuerpflichtig
Kryptowährungen gewinnen nicht nur als Spekulationsobjekt, sondern auch als Instrument zur Erzielung laufender Erträge an Bedeutung. Beim sogenannten Krypto-Lending stellen Anleger ihre digitalen Vermögenswerte – etwa Bitcoins – über spezielle Plattformen anderen Nutzern zeitweise zur Verfügung und erhalten hierfür eine Vergütung. Steuerlich wirft dieses Modell jedoch Fragen auf. Das Finanzgericht Köln hat sich nun mit der Einordnung solcher Erträge befasst und entschieden, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind. Damit scheidet eine Besteuerung mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % aus. Stattdessen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um sonstige Einkünfte, die dem individuellen persönlichen Steuersatz unterliegen.
Zur Begründung führt das Gericht insbesondere an, dass beim Krypto-Lending keine klassische Kapitalforderung vorliegt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Zwar werden Kryptowährungen im Wirtschaftsleben zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, sie sind jedoch weiterhin kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus Sicht des Gerichts reicht diese faktische Nähe nicht aus, um die steuerlichen Regelungen für Kapitalforderungen auf Kryptowährungen zu übertragen. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Einordnung, und hier fehlt es gerade an einer auf Geld gerichteten Forderung. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich deutlich von klassischen Zins- oder Kapitalerträgen, was für viele Anleger überraschend sein dürfte.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Finanzgerichts noch nicht endgültig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof künftig Gelegenheit haben wird, die Rechtsfrage abschließend zu klären. Bis dahin besteht eine Rechtsunsicherheit. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Krypto-Lending sorgfältig einordnen und eher konservativ behandeln sollten. Gerade bei größeren Beträgen kann die unterschiedliche steuerliche Einordnung erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Steuerbelastung haben.
Praxistipp:
Erträge aus Krypto-Lending als sonstige Einkünfte erklären und die Transaktionen gut dokumentieren. Aufgrund der Revision kann es sinnvoll sein, den Steuerbescheid offenzuhalten, um von einer späteren Entscheidung zu profitieren.
23.04.2026
Stromkosten zu Hause: Neue Vereinfachungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wird ein Dienstwagen nicht im Betrieb, sondern zu Hause geladen, kann der Arbeitgeber die entstandenen Stromkosten steuerfrei erstatten, sofern es sich um ein betriebliches Fahrzeug handelt.
Das BMF eröffnet hierfür zwei praktikable Möglichkeiten: Entweder werden die tatsächlich entstandenen Stromkosten ermittelt, beispielsweise über eine Wallbox oder einen separaten Stromzähler, oder es kann künftig eine pauschale Stromkostenbewertung auf Basis von Durchschnittswerten des Statistischen Bundesamts erfolgen.
Diese Vereinfachungsregelung gilt ab 2026 und reduziert den administrativen Aufwand erheblich. Wichtig ist dabei, dass das gewählte Verfahren einheitlich für das gesamte Kalenderjahr angewendet wird. Keine Steuerfreiheit besteht hingegen, wenn Arbeitnehmer ihre privaten Fahrzeuge zu Hause laden und sich die Kosten erstatten lassen.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten die steuerlichen Vorteile rund um das Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen aktiv in ihre Vergütungsmodelle einbeziehen. Insbesondere die Bereitstellung von Lademöglichkeiten im Betrieb oder die steuerfreie Erstattung von Stromkosten für Dienstwagen kann eine attraktive und zugleich lohnsteuerlich begünstigte Zusatzleistung darstellen. Durch eine abgestimmte Gestaltung lassen sich sowohl steuerliche Vorteile optimal nutzen als auch der administrative Aufwand überschaubar halten.
20.04.2026
Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit bleibt entscheidend
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Kinderbetreuungskosten nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Abziehbar sind nach der derzeitigen Regelung 80 % der Betreuungskosten, höchstens 4.800 EUR pro Jahr, sofern unter anderem eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob diese Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig sein könnte, insbesondere wenn ein Elternteil zwar Betreuungskosten trägt, das Kind aber nicht in seinem Haushalt lebt. Der BFH hält diese gesetzliche Voraussetzung weiterhin für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts gibt es sachliche Gründe dafür, den Sonderausgabenabzug an den Haushalt des betreuenden Elternteils zu knüpfen, weil sich die Notwendigkeit externer Betreuung typischerweise dort stellt, wo das Kind tatsächlich lebt.
Praxistipp:
Getrennt lebende Eltern sollten frühzeitig prüfen, wem der Abzug von Kinderbetreuungskosten tatsächlich zusteht. Entscheidend ist nicht allein, wer die Kosten trägt, sondern vor allem, zu welchem Haushalt das Kind gehört. Rechnungen und unbare Zahlungsnachweise sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.
18.04.2026
Arbeitszimmer im Betriebsvermögen: Keine neue Spekulationsfrist
Mit Blick auf die steuerliche Behandlung von Immobilien hat das FG München eine für viele Unternehmer praxisrelevante Entscheidung getroffen. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein häusliches Arbeitszimmer, das zuvor dem Betriebsvermögen zugeordnet war, aus diesem entnommen. Später wurde die gesamte Eigentumswohnung veräußert.
Die zentrale Frage war, ob durch die Entnahme des Arbeitszimmers eine neue zehnjährige Spekulationsfrist ausgelöst wird, die zu einer Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns führen könnte. Das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass die Wohnung insgesamt als einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten ist. Maßgeblich bleibt somit der Anschaffungszeitpunkt der Immobilie. Liegt dieser mehr als zehn Jahre zurück, bleibt der Verkauf grundsätzlich steuerfrei – unabhängig davon, ob einzelne Teile der Wohnung zwischenzeitlich betrieblich genutzt wurden.
Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit für Selbstständige und Freiberufler, die Wohn- und Arbeitsbereiche miteinander verbinden.
Praxistipp:
Auch wenn die Entnahme eines Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen keine neue Spekulationsfrist auslöst, sollte der Vorgang dokumentiert werden. Insbesondere sind Zeitpunkt der Entnahme sowie die Zuordnung zum Betriebsvermögen eindeutig festzuhalten. So lässt sich nachweisen, dass der Anschaffungszeitpunkt maßgeblich ist.
15.04.2026
Steuerfreie Vorteile beim Laden von Elektrofahrzeugen
Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung zur steuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen konkretisiert und damit für mehr Klarheit in der Praxis gesorgt.
Grundsätzlich gilt: Stellt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Möglichkeit zur Verfügung, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt aufzuladen, bleibt dieser Vorteil steuerfrei – vorausgesetzt, er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dies gilt sowohl für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer als auch für Dienstwagen, die privat genutzt werden dürfen. Besonders relevant ist die Klarstellung, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung der Vorteil für den Ladestrom bereits abgegolten ist und keine zusätzliche steuerliche Belastung entsteht.
Auch bei der Fahrtenbuchmethode bleibt der Ladestrom außer Ansatz. Darüber hinaus erstreckt sich die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf schnellere Elektrofahrräder, sofern diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten.
12.04.2026
Kindergeld: Erlass einer Rückforderung bei Fehlern der Familienkasse
Wird Kindergeld zu Unrecht gezahlt, fordert die Familienkasse die Beträge in der Regel zurück.
Allerdings zeigt eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, dass ein solcher Rückforderungsanspruch im Einzelfall erlassen werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Familienkasse selbst über die maßgeblichen Umstände informiert war oder hätte informiert sein müssen und dennoch weiterhin Kindergeld ausgezahlt hat. Im entschiedenen Fall lagen der Behörde entsprechende Informationen – unter anderem durch automatisierte Datenübermittlungen – bereits vor, ohne dass die Zahlungen eingestellt wurden.
Das Gericht sah es daher als unbillig an, die Rückforderung vollständig durchzusetzen. Für betroffene Steuerpflichtige bedeutet dies, dass Rückforderungen nicht in jedem Fall widerspruchslos hingenommen werden müssen, insbesondere wenn ein Fehler im Verantwortungsbereich der Verwaltung liegt.
Praxistipp:
Erhalten Sie eine Rückforderung von Kindergeld, sollten Sie prüfen lassen, ob ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind und die Familienkasse über die relevanten Änderungen informiert war oder diese aus eigenen Datenquellen hätte erkennen können. Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, finanzielle Belastungen zu reduzieren.
09.04.2026
Dauernutzungsrecht kann steuerlich als eigenes Grundvermögen gelten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich aktuell mit der steuerlichen Einordnung von sogenannten Dauernutzungsrechten im Zusammenhang mit Immobilien befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung getroffen.
Im Kern geht es um die Frage, ob ein solches Nutzungsrecht – etwa nach dem Wohnungseigentumsgesetz – selbst als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes zu behandeln ist. Nach Auffassung des BFH kommt es hierbei entscheidend nicht allein auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an, sondern vielmehr auf die wirtschaftliche Zuordnung. Trägt der Nutzungsberechtigte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und stehen ihm dauerhaft sowohl die Nutzung als auch die Erträge zu, kann das Dauernutzungsrecht steuerlich wie ein eigenständiges Grundstück behandelt werden. Damit rückt die wirtschaftliche Betrachtungsweise stärker in den Vordergrund als die formale Eigentümerstellung.
Für Immobilienbesitzer und Investoren ist diese Sichtweise insbesondere bei komplexeren Gestaltungen relevant. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen Nutzungsrechte langfristig eingeräumt werden oder bei denen wirtschaftlich eine eigentümerähnliche Stellung besteht, ohne dass ein zivilrechtlicher Eigentumsübergang erfolgt. Auch innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften oder bei besonderen Vertragsmodellen kann diese Abgrenzung eine Rolle spielen. Die Entscheidung macht deutlich, dass die steuerliche Bewertung nicht schematisch erfolgt, sondern eine genaue Analyse der tatsächlichen Verhältnisse erfordert.
Insbesondere bei Feststellungsverfahren oder im Rahmen von Vermögensbewertungen kann sich daraus eine andere steuerliche Behandlung ergeben als zunächst erwartet. Darüber hinaus hat die Entscheidung Bedeutung für die steuerliche Behandlung bei Übertragungen oder Umstrukturierungen im Immobilienbereich. Wird ein Dauernutzungsrecht beispielsweise übertragen oder neu begründet, kann dies eigenständige steuerliche Konsequenzen auslösen, wenn das Recht als wirtschaftliches Eigentum qualifiziert wird. Damit können sich Auswirkungen auf Bewertungsgrundlagen, Steuerbemessungswerte und gegebenenfalls auch auf weitere steuerliche Folgewirkungen ergeben.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Gestaltungen mit langfristigen Nutzungsrechten sorgfältig geplant und dokumentiert werden sollten, um unerwartete steuerliche Effekte zu vermeiden.
Praxistipp:
Bei der Gestaltung von Nutzungsrechten an Immobilien sollte nicht nur auf die vertragliche und zivilrechtliche Ausgestaltung geachtet werden, sondern insbesondere auf die wirtschaftliche Wirkung der Vereinbarung. Wenn ein Nutzungsberechtigter faktisch wie ein Eigentümer gestellt wird, kann dies zu einer eigenständigen steuerlichen Bewertung führen. Lassen Sie entsprechende Gestaltungen daher frühzeitig steuerlich prüfen – insbesondere vor Übertragungen, innerhalb von Familienstrukturen oder bei komplexeren Immobilienmodellen.
Eine klare vertragliche Dokumentation und eine saubere Zuordnung der Kosten- und Ertragsverhältnisse helfen, spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.
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