Mandanteninformationen

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Monatliche Informationen zu aktuellen Themen aus Steuer- und Wirtschaftsrecht

10.12.2025

Photovoltaikanlage: Fällt Grunderwerbsteuer bei Kauf eines Gebäudes an?

Wer ein Gebäude samt bereits installierter Photovoltaikanlage erwirbt, steht vor der Frage, ob auch auf den Kaufpreisanteil für die Photovoltaikanlage Grunderwerbsteuer anfällt. Zu dieser Frage hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt kürzlich Stellung genommen (Erlass vom 16.7.2025, 43 - S 4521 - 45). Der Erlass ist mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt, so dass er bundesweit Bedeutung hat. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass auch der Fall behandelt wird, dass ein noch zu errichtendes Gebäude samt Grundstück erworben wird ("einheitlicher Erwerbsgegenstand").

Thermische Solaranlagen/Solarkraftwerke: Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, das heißt die Anlagen ergänzen regelmäßig die bereits vorhandene Wärmeversorgung durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle. Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteil sind, ist der auf eine Thermische Solaranlage/Solarkraftwerk entfallende Teil des Kaufpreises in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Photovoltaikanlagen:Photovoltaikanlagen dienen der Stromerzeugung durch Sonnenenergie. Es ist zu unterscheiden, ob die erzeugte Energie - auch - in öffentliche Energienetze eingespeist wird oder ob sie ausschließlich dem Eigenbedarf dienen. Zudem ist eine Besonderheit bei so genannten Dachziegel-Photovoltaikanlagen zu beachten. Es gilt:

Dienen die Anlagen ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) und das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Dienen die Anlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb. Derartige Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen (§ 68 BewG), sofern es sich um auf eine Trägerkonstruktion montierte Photovoltaik-Module handelt. Das hierfür gezahlte Entgelt ist nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Dienen Photovoltaikanlagen sowohl dem Eigenbedarf als auch der Einspeisung in öffentliche Netze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer dadurch einen Gewerbebetrieb. Die entsprechenden Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen und das auf sie entfallende Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung.

Werden Photovoltaikanlagen, die der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb dienen, als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben, eingebaut bzw. befestigt, sind sie in entsprechender Auslegung des § 68 BewG als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen einzubeziehen. Das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Einheitlicher Erwerbsgegenstand:
Grunderwerbsteuer wird auf den gesamten Betrag, also auf den Kaufpreis des Grund und Bodens sowie der Baukosten, fällig, wenn der Grund und Boden von einem Bauträger erworben wird und dieser auch das Haus darauf errichtet. Man spricht hier von einem einheitlichen Vertragswerk oder einem einheitlichen Erwerbsgegenstand. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks reicht bereits ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag. Selbst bei einer recht losen Verknüpfung kann Grunderwerbsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als auch auf den Baupreis für das Haus entstehen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass seine obigen Ausführungen entsprechend für den auf eine Solar- bzw. Photovoltaikanlage entfallenden Teil der Herstellungskosten beim einheitlichen Erwerbsgegenstand gelten. Das heißt: Wird der Grund und Boden samt - noch zu errichtendem - Gebäude von einem Bauträger erworben oder besteht auch nur ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag, so unterliegt eine mit zu errichtende Photovoltaikanlage der vollen Grunderwerbsteuer, wenn sie ausschließlich dem Eigenbedarf dient.

08.12.2025

Berufskraftfahrer: Sind wöchentliche Fahrten zum Betriebssitz Reisekosten?

Fahrten eines Arbeitnehmers zu seiner "ersten Tätigkeitsstätte" sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar. Wer aber den Betriebssitz nur gelegentlich aufsucht oder dort nur unwesentliche Arbeiten verrichtet, hat dort grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte und kann Fahrten dorthin folglich nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, also mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten. Davon wiederum gibt es jedoch eine Ausnahme: Fährt ein Arbeitnehmer täglich zu einem Sammelpunkt, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers weiterzufahren, so sind die Fahrten zum Sammelplatz nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Berufskraftfahrer keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers hat, wenn er sich dort nur am Wochenanfang bzw. am Wochenende für insgesamt circa vier Stunden die Woche aufhält, seine eigentliche Arbeit aber "auf dem Fahrzeug" leistet. Auch liegen keine Fahrten zu einem Sammelpunkt vor. Folglich sind Fahrten zum Betriebssitz nach Reisekostengrundsätzen abziehbar (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.2.2025, 15 K 3114/23).

06.12.2025

Richtsatzsammlung: Bundesfinanzhof zweifelt Aussagekraft an

Jährlich veröffentlicht das Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung, die für viele Branchen beispielsweise die gängigen Rohgewinnaufschläge auf den Waren- und Materialeinsatz auflistet. Die Richtsätze sollen der Finanzverwaltung Anhaltspunkte geben, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben ("äußerer Betriebsvergleich"). Tatsächlich dient die Richtsatzsammlung oftmals als Schätzungsgrundlage im Anschluss an Betriebsprüfungen, wenn der Prüfer Mängel in der Kassenführung oder Buchführung feststellt. Nun hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel geäußert, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt (BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21).

Der zugrunde liegende Sachverhalt: Der Kläger ist Betreiber einer Diskothek; eine Außenprüfung beanstandete seine Kassen- und Buchführung als formell ordnungswidrig. Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Finanzgericht Hamburg gelangte zu einer grundsätzlichen Schätzungsbefugnis. Es kam dann zu einem verfahrensrechtlichen "Hin und Her". Letztlich hat das Finanzgericht bei der Schätzung des Rohgewinnaufschlagsatzes "nur" auf die Richtsatzsammlung des BMF zurückgegriffen. Dagegen hat sich der Kläger gewehrt und beim BFH nun obsiegt.

Die Begründung: Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das Urteil ist aber über den entschiedenen Fall hinaus interessant, weil der BFH allgemein zur Richtsatzsammlung Stellung genommen hat. So hat er sich mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Zuvor hatte er das BMF aufgefordert, das Zustandekommen der Richtsatzsammlung näher zu erläutern. Letztlich hat der BFH erhebliche Zweifel, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Diese ist nämlich nicht repräsentativ. Zumindest konnte das BMF die Zweifel nicht entkräften. Die Zweifel basieren zum einen auf der fehlenden statistischen Repräsentativität der herangezogenen Daten und zum anderen auf dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Werte. Beispiel: Die Ergebnisse von Verlustbetrieben bleiben bei der Ermittlung der Richtsätze von vornherein ausgeschlossen. Warum Betriebe allein aufgrund der Entstehung von Verlusten aber aus der Grundgesamtheit ausgeschlossen werden, ist für den BFH nicht verständlich. Denn auch in einem "normalen" Betrieb können Verluste entstehen.

Praxistipp:
Erst kürzlich hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger keinen Anspruch auf Informationen hat hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen (BFH-Urteil vom 9.5.2025, IX R 1/24). Doch auch ohne Offenlegung der Datenbasis für die Richtsatzsammlung hat der BFH Zweifel an ihrem repräsentativen Charakter.

04.12.2025

Ferienwohnung: Zeitraum zur Prüfung einer "Dauervermietung"

Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet, also nicht selbstgenutzt werden, müssen die Finanzämter eventuelle Verluste ("Werbungskostenüberschüsse") grundsätzlich anerkennen, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum entstehen. Der Nachweis eines Totalüberschusses ist nicht erforderlich; vielmehr wird dieser - anders als bei zeitweise selbstgenutzten Wohnungen - unterstellt. Man spricht dann auch von der Annahme einer Dauervermietung. Eine Dauervermietung - und damit eine Überschusserzielungsabsicht - wird allerdings nur dann unterstellt, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf die üblicherweise vorkommenden Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Bei einem Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit von mindestens 25 Prozent hingegen ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Prüfung der erwähnten 25-Prozent-Grenze auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen ist. Es ist also nicht nur ein einzelner Veranlagungszeitraum zu betrachten (BFH-Urteil vom 12.8.2025, IX R 23/24).

In den Jahren 2012 bis 2015 vermietete die Klägerin ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste. Im Jahr 2016 ließ sie die Wohnung renovieren und nahm die Vermietung an wechselnde Feriengäste wieder auf. Die Klägerin erzielte durchweg Werbungskostenüberschüsse. Die ortsübliche Vermietungszeit wurde dabei um mehr als 25 Prozent unterschritten. Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten die Verluste daher nicht. Zum einen sei die 25-Prozent-Grenze nicht eingehalten worden. Zum anderen ergebe eine Überschussprognose, dass mit der von der Klägerin vereinnahmten Miete kein positives Ergebnis zu erreichen sei. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Grenze von 25 Prozent allerdings für jedes Jahr einzeln geprüft. Die Revision der Klägerin beim BFH war indes erfolgreich.

Die Begründung: Bei der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit eines Ferienwohnungsvermieters dem Typus des Dauervermieters entspricht, ist stets auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies ist ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Der Zeitraum, für den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann entweder mit dem streitigen Zeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden. Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen, den Zeitraum zu benennen sowie die einschlägigen Werte darzustellen und nachzuweisen. Dieser Zeitraum ist zugrunde zu legen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Liegt der Durchschnitt der jährlichen Auslastungen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 Prozent) unter dem Durchschnitt der ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen in diesem Zeitraum, zeigt sich, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt hat, so dass er einem Dauervermieter gleichzustellen ist.

02.12.2025

Schenkungsteuer: Wenn schon vor der Heirat auf Ansprüche verzichtet wird

Verzichtet ein Ehegatte bereits vor der Heirat auf Ansprüche und erhält er dafür eine Gegenleistung, kann der Vorgang Schenkungsteuer auslösen. Konkret hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich entschieden: Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen (BFH-Urteil vom 9.4.2025, (II R 48/21).

Der Kläger schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe - außer dem des Versterbens des Klägers - wieder ausgeschlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung. Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sagte der Kläger zu, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung ein näher bestimmtes Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die künftigen Eheleute übereinstimmend mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Hausgrundstücks Schenkungsteuer von über 800.000 Euro fest. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

In der Grundstücksübertragung liege eine unentgeltliche Zuwendung des Klägers an seine Ehefrau. Es stehe der Unentgeltlichkeit nicht entgegen, dass die Ehefrau vor der Eheschließung den Verzicht auf ihre nachehelichen Ansprüche erklärt hat. Der Verzicht der zukünftigen Ehefrau auf einen möglicherweise zukünftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor Eingehung der Ehe stelle keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne dar. Grund hierfür ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst entstehe, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dasselbe gelte für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) und den Anspruch auf Aufteilung des Hausrats.

29.11.2025

Spenden: Wann liegt eine Förderung des demokratischen Staatswesens vor?

In der Abgabenordnung sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt und welche im Einzelnen als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Dazu gehört auch die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO). Bei Vereinen, die politische Zwecke verfolgen, steht oftmals die Gemeinnützigkeit in Frage. Bezüglich des Vereins innn.it hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zwar entschieden, dass dieser gemeinnützig tätig ist (Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22), doch der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die die Gemeinnützigkeit - anhand der jetzt vom BFH aufgestellten Kriterien - erneut prüfen muss (BFH-Urteil vom 12.12.2024, V R 28/23).

Der Sachverhalt: Die Petitions- und Kampagnenplattform innn.it (e.V.) betreibt eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen können ("Online-Petition"). Vorstand und Mitarbeiter des Klägers unterstützen die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Im Februar 2019 hatte der Verein seine Steuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 eingereicht. Das Finanzamt Berlin verweigerte der “tatsächlichen Geschäftsführung” des Vereins die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nach Bescheiden und Widersprüchen gab das FG Berlin-Brandenburg dem Verein Recht, doch der BFH hat der Revision des Finanzamts stattgegeben und die Sache - wie erwähnt - an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Begründung: Mit der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens ist es nicht vereinbar, die Verbreitung bestimmter Auffassungen im Rahmen der Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Tätigkeiten von Körperschaften, die den Zweck des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO verfolgen und dabei den Prozess der Meinungs- und Willensbildung als solchen fördern, sind von Tätigkeiten zu unterscheiden, die - wie bei Parteien - auf die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gerichtet sind.

Der Gewährung einer Steuervergünstigung steht es zwar nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ist aber ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist oder ihr die parteipolitische Neutralität fehlt, was auch dadurch erfüllt ist, wenn andere Meinungen als eigene übernommen werden oder für Kriterien, die zur Förderung bestimmter Anliegen führen, die notwendige Offenheit fehlt. Eine Auswahl, die dazu führt, dass im Prozess der politischen Willensbildung jeweils die "lautstärkste" Meinung gefördert würde, kann einer staatlichen Förderung durch das Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehen. Der Betreiber einer Online-Plattform verlässt den Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn dort beispielsweise Anliegen wie die "Kündigung eines Mietvertrags" oder ein "Boykottaufruf gegenüber einem Privatrechtssubjekt" zur Abstimmung gestellt werden. Dies kann zwar als freie Meinungsäußerung anzusehen sein, reicht aber für die Annahme einer Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 AO nicht aus.

Praxistipp:
Die Vorinstanz muss nun der Frage nachgehen, ob die von dem klagenden Verein angewendeten Kriterien noch die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung fördern.

25.11.2025

Umsatzsteuer: Zum Ausweis überhöhter Steuer in Rechnungen an Endkunden

Manchmal weist ein Unternehmer in einer Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer aus, obwohl nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden gewesen wäre. Prinzipiell wird die Steuer, die in der Rechnung ausgewiesen wird, aber geschuldet, auch wenn diese zu hoch ist. Es gilt insoweit § 14c Abs. 1 UStG. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Urteil ist zwar zu einem Verfahren aus Österreich ergangen, ist aber auch für Deutschland bedeutsam.

Der Fall war mit dem ersten Urteil des EuGH allerdings noch nicht beendet. Die Finanzverwaltung war der Meinung, dass der betreffende Unternehmer gar nicht nachweisen könne, dass er seine Leistungen "ausschließlich" an Endverbraucher erbracht habe. Und eine Schätzung in Umsätze an Endverbraucher einerseits und Umsätze an Unternehmer andererseits komme nicht in Betracht. Die österreichische Finanzverwaltung lag damit auf einer Linie mit dem deutschen Bundesfinanzministerium, das eine Schätzung ebenfalls als unzulässig erachtet (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, BStBl 2024 I S. 361). Und so musste der EuGH erneut entscheiden.

Sein neues Urteil lautet zusammengefasst: Ein Unternehmer, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen überhöhten Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, schuldet den zu hohen Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Dienstleistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Als Endverbraucher in diesem Sinne gelten nur Kunden, die unter keinen Umständen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Ist bei Massengeschäften denkbar, dass die Leistungen sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer erbracht werden, so besteht die Möglichkeit der Schätzung der Umsätze an Endverbraucher einerseits und Umsätze an Unternehmer andererseits (EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-794/23).

Praxistipp:
Im Zweifelsfall, das heißt wenn Rechnungen praktisch oder theoretisch auch an Unternehmer gegangen sein können, ist gegebenenfalls eine Schätzung erforderlich und zulässig. Dabei sind nach Ansicht des EuGH alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wie etwa die Art der erbrachten Dienstleistung, die Modalitäten ihrer Erbringung und der Rechnungslegung hierfür, sowie alle statistischen Informationen zu den Empfängern dieser Dienstleistung, über die deren Erbringer verfügt. Dem Umstand, dass es sich bei den Kunden des betreffenden Steuerpflichtigen eher selten um Unternehmer handelt, kann dabei besondere Bedeutung zukommen.

23.11.2025

Steuerbescheide: Spätere Korrektur aufgrund übermittelter eDaten möglich

Bei der Bearbeitung der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger (so genannte eDaten). Manchmal werden die Daten aber zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Oder aber die übermittelten Daten sind fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zunächst zu falschen Steuerbescheiden führen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die fehlerhaften Steuerbescheide ohne weitere Voraussetzungen nach § 175b AO zu ändern.

Bereits im Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO auch dann zulässig ist, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang umfassend rechtlich geprüft hat (BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23). Nun hat der BFH seine Auffassung bestätigt: Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die digitalen Daten bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - erstmalig - an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung (BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22).

Eheleute hatten eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid trotzdem ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte. Später erhielt das Finanzamt (auch) auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers Kenntnis von der Höhe der Renteneinkünfte. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Eheleute gemäß § 175b AO und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Klage und Revision der Eheleute hatten keinen Erfolg. Begründung: Im Rahmen von § 175b AO ist es unerheblich, ob dem Finanzamt der Inhalt der übermittelten Daten bei Erlass des Bescheids bereits bekannt war. § 175b AO ist daher selbst dann anwendbar, wenn bei Erlass des Bescheids die Daten elektronisch übermittelt waren, das Finanzamt sie jedoch nicht ausgewertet hatte. Erst recht kann ein Bescheid geändert werden, wenn dem Finanzamt die eDaten nach Bescheiderteilung zugehen, und zwar auch, wenn die Daten von der Steuerpflichtigen zuvor ordnungsgemäß erklärt wurden. Auf die Gründe der vorigen Nichtberücksichtigung von Daten kommt es nicht an. Die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht knüpft allein an die Tatsache der Nichtberücksichtigung bzw. der nicht zutreffenden Berücksichtigung an.

21.11.2025

Ermittlung der Lohnsteuer: Steuerklasse VI bei fehlender Identifikationsnummer

Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitteilt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermitteln. Trifft den Arbeitnehmer keine Schuld an der fehlenden Mitteilung seiner Identifikationsnummer, hat der Arbeitgeber die voraussichtlichen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale längstens für drei Kalendermonate zu Grunde zu legen. Er kann für die Berechnung der Lohnsteuer bei Ledigen also zunächst doch die Steuerklasse I zugrunde legen. Wenn diese drei Monate verstrichen sind, ohne dass der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer mitteilt, muss der Arbeitgeber die Steuer indes - rückwirkend - nach der Steuerklasse VI berechnen und ans Finanzamt abführen (§ 39c Abs. 1 EStG). Wie das Niedersächsische Finanzgericht rechtskräftig entschieden hat, gelten diese Regelungen auch bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, die sich mitunter nur wenige Monate in Deutschland aufhalten (Urteil vom 13.3.2024, 3 K 13/24).

Ein Arbeitgeber beschäftigte mehrere ausländische Arbeitnehmer jeweils nur für wenige Monate. Das Finanzamt stellte fest, dass der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer keinen Abruf der elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM) vorgenommen hatte. Letztlich hatten wohl viele Mitarbeiter auch gar keine Identifikationsnummern mitgeteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass daher für die betroffenen Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse VI anzuwenden war und forderte vom Arbeitgeber Lohnsteuern nach. Dieser hingegen argumentierte, dass die Arbeitnehmer in der Regel erstmals in Deutschland tätig seien und damit noch gar keine Identifikationsnummer hätten, die einen Abruf der ELStAM-Daten ermöglichen würde. Da die Zuteilung zudem regelmäßig mehrere Wochen bis Monate dauern würde, hätte angesichts der kurzen Dauer der Beschäftigungsverhältnisse gar kein Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt werden können, sondern wären diese vielmehr diskriminiert worden. Der Arbeitgeber scheiterte jedoch mit seiner Klage.

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat, sieht § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG vor, dass der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug die voraussichtlichen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale zugrunde zu legen hat. Da die Steuerklasse VI gilt, wenn der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht und es hier um eine Vollzeittätigkeit geht, stellt die Steuerklasse I und nicht die Steuerklasse VI die wahrscheinlichste Steuerklasse dar. Dies gilt allerdings längstens für drei Monate. Darüber hinaus ist hier § 39c Abs. 1 Satz 3 EStG zu berücksichtigen. Danach ist rückwirkend die Steuerklasse VI anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten immer noch nicht die Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Daraus folgt, dass die Steuerklasse VI schlussendlich doch zur Anwendung kommt, wenn die steuerliche Identifikationsnummer nicht zu den Lohnkonten nachgereicht wird.

Die rückwirkende Änderung der Steuerklasse wäre für den Arbeitgeber zwar mit Aufwand verbunden und zudem möglicherweise auch nicht mehr durchführbar gewesen, weil die Arbeitnehmer teilweise nicht mehr erreichbar waren. Er hätte dies aber vermeiden können, indem er zunächst die Steuerklasse VI angewendet und den Arbeitnehmern angeboten hätte, die Lohnsteuer später zu mindern, sobald die Identifikationsnummer vorliegt. Da für die Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit existierte, zu einer zutreffenden Besteuerung zu gelangen, liegt kein verfassungswidriger Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vor. Es liegt auch keine mittelbare Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer vor, weil § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG eine vorläufige Handhabung ermöglicht, die neu eine Arbeit aufnehmende Arbeitnehmer von der Anwendung der Steuerklasse VI freihält. Die Anwendung der Steuerklasse VI hängt im Übrigen nicht von der Staatsangehörigkeit ab.

Praxistipp:
Anfang 2024 hat das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung genommen, wie Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ermitteln sollten, wenn diese noch nicht vom Arbeitnehmer mitgeteilt wurde. Auch wurde dargelegt, was geschieht, wenn die Identifikationsnummer durch den Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt wurde bzw. weiterhin nicht vorgelegt wird oder ermittelt werden kann (BMF-Schreiben vom 23.1.2024, BStBl 2024 I S. 211). Letztlich gilt aber auch nach Auffassung des BMF: Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat (oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann), kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zugrunde legen.

19.11.2025

Verträge zwischen Nahestehenden: Schriftform nicht zwingend erforderlich?

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen oder nahestehenden Gesellschaften verlangen die Finanzämter üblicherweise die Schriftform - anderenfalls wird den Verträgen die steuerliche Anerkennung versagt. Doch nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der unterbliebene Abschluss eines schriftlichen Vertrages allein nicht dazu führen darf, dass einem Vertragsverhältnis zwischen nahestehenden Personen oder Gesellschaften die steuerliche Anerkennung zu verweigern ist (BVerfG-Urteil vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24). In dem Verfahren ging es um Vereinbarungen zwischen so genannten Schwester-Personengesellschaften. Das Finanzamt wollte einen formlosen Werkvertrag zwischen den beiden Gesellschaften nicht anerkennen und versagte den Abzug von Betriebsausgaben. Es begründete dies damit, dass keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen würden, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt hätten. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Da keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegen hätten, komme es auf die Frage der tatsächlichen Durchführung des Werkvertrages nicht mehr an. Die Revision wurde nicht zugelassen und der Bundesfinanzhof wies die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde zurück (FG Thüringen, Urteil vom 30.3.2022, 1 K 68/17; BFH-Beschluss vom 8.3.2023, IV B 35/22). Doch die Klägerin legte Verfassungsbeschwerde ein, die die Karlsruher Richter sowohl als zulässig als auch als begründet ansahen.

Das Finanzgericht habe im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs die Einhaltung der Schriftform zu einem Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG, also des Betriebsausgabenabzugs, verselbständigt, was in unhaltbarer Weise der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspreche. Es bestehe vielmehr die Verpflichtung zu einer Gesamtwürdigung auf Basis der festgestellten Tatsachen. Dem angegriffenen Urteil des Finanzgerichts könne eine solche Gesamtwürdigung nicht ansatzweise entnommen werden.

Praxistipp:
Letztlich müssen Finanzämter und Finanzgerichte beispielsweise Zeugenaussagen und auch die tatsächliche Durchführung eines Vertrages berücksichtigen. Beweisanträge zur Frage konkludent oder mündlich getroffener Vereinbarungen dürfen sie nicht einfach mit der Begründung ablehnen, dass der "strenge Fremdvergleichsgrundsatz" schriftliche Vereinbarungen erfordern würde und daher Zeugenaussagen ohne Belang seien. Doch Vorsicht: Es bleibt dabei, dass Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen haben. Daher sollte bei Verträgen die Schriftform gewählt werden.

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