01.08.2025
Elektrofahrzeuge: Erhöhung des Höchstbetrages für "0,25-Prozent-Regelung"
Für einen Dienst- oder Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist die - tatsächliche oder vermeintliche - Privatnutzung zu versteuern. Für Elektrofahrzeuge beträgt der steuerpflichtige geldwerte Vorteil bei der Pauschalmethode nur 0,25 Prozent des Listenpreises bzw. 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises sowie bei der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG). Diese Vergünstigung gilt bislang nur, wenn der Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs nicht höher ist als
70.000 Euro. Nunmehr wird der bestehende Höchstbetrag auf 100.000 Euro angehoben. Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG). Die Änderungen sind erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden. Die Regelung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").
31.07.2025
Kindergeld: Anspruch bei Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes denkbar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen zwar keinen Kindergeldanspruch begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllt: Es wird eine Berufsausbildung ausgeübt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG); es handelt sich um eine Übergangszeit vor und nach dem freiwilligen Wehrdienst (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG); das Kind wartet auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt (BFH-Urteil vom 20.2.2025, III R 43/22).
Der Sachverhalt: Der Sohn absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete der Sohn Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte der Sohn an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst. Die Familienkasse versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Doch der BFH ist - weitestgehend - anderer Auffassung.
Auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden kann ein Kindergeldanspruch bestehen. Dies gilt unter anderem dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). An einem Ausbildungsplatz mangelt es, wenn ein solcher in dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Ausbildung entschlossen hat, nicht zur Verfügung steht oder bereits zugesagt wurde, aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen in dem fraglichen Monat noch nicht angetreten werden kann. So verhält es sich im Streitfall, denn der Sohn hat sich um einen Studienplatz bemüht, konnte das Studium aber noch nicht beginnen.
Die drei Monate dauernde Grundausbildung ist zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Praxistipp:
Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein ernsthaftes Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder haben mitzuwirken. Im Urteilsfall wurde dem Kläger der Kindergeldanspruch für einen Monat versagt, weil sich der Entschluss des Sohnes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend - so der BFH.
29.07.2025
Vermögensverwaltende Gesellschaft: Zum Abzug von Gesellschafterdarlehen
Ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wurde, ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Darlehensverhältnis führt insoweit weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln (BFH-Urteil vom 27.11.2024, I R 19/21). Der Sachverhalt: Eine Personengesellschaft, hier eine GmbH & Co. KG, erwarb eine Immobilie und erzielte anschließend Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte ihr Kommanditist der Personengesellschaft ein verzinsliches Darlehen. Er selbst hielt 100 Prozent der Kommanditanteile. Das Finanzamt berücksichtigte die Darlehenszinsen jedoch nicht als Werbungskosten, weil das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Dies beruhe auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Nichtanerkennung von Mietverträgen zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Diese gelte hier sinngemäß (z.B. BFH-Urteil vom 18.5.2004, IX R 83/00). Klage und Revision blieben erfolglos.
Begründung: Die Klägerin hat als vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Eine Personengesellschaft ist zwar zivilrechtlich als selbstständiges Rechtssubjekt und in begrenztem Umfang auch als Steuerrechtssubjekt anerkannt. Bei der Anerkennung von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern differenziert das Steuerrecht allerdings zwischen Mitunternehmerschaften und rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Bei Mitunternehmerschaften ist die Sondervorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebend, die für vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht gilt. Hier bleibt es vielmehr bei der Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, wonach Wirtschaftsgüter den Gesellschaftern steuerlich anteilig zuzurechnen sind.
Daraus folgt wiederum: Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind Mietverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesen das Grundstück bzw. das Nutzungsrecht an dem Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist. Denn insoweit fehlt es zur steuerrechtlichen Anerkennung eines entsprechenden Schuldverhältnisses an der erforderlichen Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner. Gleiches gilt schließlich für "passive Wirtschaftsgüter" wie Darlehensverträge zwischen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Soweit dem Gesellschafter eine Forderung oder eine Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit seiner Gesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist, fallen Gläubiger und Schuldner des Vertrags zusammen, so dass die Forderung bei Maßgabe der steuerrechtlichen Betrachtung für Besteuerungszwecke erlischt (so genannte Konfusion). In diesem Umfang ist die schuldrechtlich wirksame Vereinbarung steuerrechtlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass entsprechende Zinsen beim Darlehensnehmer keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und beim Darlehensgeber nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen. Fazit: Da der Kommanditist 100 Prozent der Anteile hielt, kam ein Abzug der Darlehenszinsen im Urteilsfall nicht in Betracht.
Praxistipp:
Die Personengesellschaft im Urteilsfall war eine GmbH & Co. KG. Üblicherweise würde diese gewerbliche Einkünfte erzielen ("gewerbliche Prägung"). Hier war aber zur Geschäftsführung nicht nur die GmbH, sondern auch ihr Kommanditist befugt. In diesem Fall liegt keine "gewerbliche Prägung" der GmbH & Co. KG vor.
27.07.2025
Erbschaftsteuerbefreiung fürs Eigenheim: Erblasser muss darin gewohnt haben
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass als Familienheim nur die Immobilie gelten kann, in der der Erblasser tatsächlich gewohnt hat. Eine zum Nachlass gehörende Wohnung könne kein Familienheim im erbschaftsteuerlichen Sinne darstellen, wenn die Wohnung zu keinem Zeitpunkt vor dem Erbfall von der Erblasserin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Folglich scheidet eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG aus (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024, 14 K 14131/22).
Der Sohn erbte von seiner Mutter im Jahre 2020 die Eigentumswohnung in der B-Straße und einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in der D-Straße. Beide Immobilien sind ca. 130 Meter voneinander entfernt. Die Wohnung in der B-Straße wurde von der Mutter bis zu ihrem Tod bewohnt. Der Sohn wohnte in der Wohnung in der D-Straße. Er erklärte, dass seine Mutter eigentlich auch in die Wohnung D-Straße einziehen wollte. Diese hatte die Mutter selbst im Jahre 2019 geerbt. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt aber bereits sehr krank gewesen, weshalb ein Umzug in diese Wohnung nicht mehr möglich gewesen sei. Die beiden Wohnungen in der B-Straße und der D-Straße seien jedoch immer als eine Einheit und als Familiendomizil betrachtet worden. Folglich sei dem Sohn nun für den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in der D-Straße die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Steuerbefreiung jedoch.
Hat der Erblasser zu keinem Zeitpunkt selbst in dem vererbten Haus oder der Wohnung gelebt, so kann sich dort niemals der "Mittelpunkt des familiären Lebens” befunden haben. Dies aber ist nach dem insoweit übereinstimmenden Begriffsverständnis des "Familienheims” erforderlich. Es kann auch nicht deshalb etwas anderes gelten, weil die beiden Wohnungen in der Familie immer als eine Einheit betrachtet worden seien. Dass die Erblasserin aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage war, die Wohnung D-Straße zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, ändert daran nichts.
25.07.2025
Gewerbesteuer: Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein
Die Tätigkeit von Künstlern ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer künstlerischen Tätigkeit kann manchmal allerdings schwierig sein. Interessant ist insofern ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, das entschieden hat, dass ein Tätowierer eine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG ausüben kann, die zu freiberuflichen Einkünften führt und die nicht der Gewerbesteuer unterliegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2025, 4 K 1875/23 G, AO).
Der Kläger erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass er als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Er vollbringe vorrangig schöpferische Leistungen, bei denen sich eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegelten und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichten. Er beziehe sein Einkommen vorrangig aus seinem kreativen Schaffen und nicht aus dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten, auch wenn er die Motive teilweise selbst in fertige Tattoos umsetze. Der Entwurf des Tattoo-Designs präge die Tätigkeit. Auch Auftragsarbeiten etwa im Bereich der Portraitmalerei seien Kunst. Tätowierarbeiten würden in renommierten Museen ausgestellt. Doch das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ging von gewerblichen Einkünften und einer Gewerbesteuerpflicht aus. Trotz der kreativen Komponente sei Tätowieren handwerklich, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Tattoos seien Gebrauchskunst, da durch die Direktlieferung an die Kundinnen und Kunden - anders als bei Gemälden - unmittelbar ein Gebrauchsvorteil vorliege. Gebrauchskunst zeichne sich durch Auftragsgebundenheit aus. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Begründung: Im Bereich der künstlerischen Tätigkeiten ist zu unterscheiden zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst. Bei ersterer bedarf es keiner Feststellung der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe; vielmehr reicht es aus, wenn den Werken nach der allgemeinen Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann und die Arbeiten ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet sind. Im Bereich der Gebrauchskunst hingegen liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn die betreffende Person eigenschöpferisch tätig wird, das heißt Leistungen vollbringt, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, und wenn diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ist dem Bereich der zweckfreien Kunst und nicht der Gebrauchskunst zuzuordnen; als zweckfreie Kunst fällt sie unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Der Kläger habe anschaulich dargelegt, dass sich seine Tätigkeit nicht etwa in der Übertragung von durch die Kundinnen und Kunden ausgewählten Motiven auf deren Haut erschöpft. Zwar nehmen Kundinnen und Kunden erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der jeweiligen Motive. Dies sei angesichts dessen, dass Tätowierungen unmittelbar und dauerhaft auf der Haut aufgebracht werden, auch naheliegend. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Motive zunächst unabhängig und lediglich auf der Grundlage stichwortartiger Vorgaben im Anschluss an ein persönliches Erstgespräch entwickelt. Auch bei der späteren Umsetzung der Tätowierung auf der Haut seien vom Kläger (gegebenenfalls freihändig) vorzunehmende Anpassungen etwa hinsichtlich der Kontraste und des Lichteinfalls erforderlich, die diesem einen kreativen Gestaltungsspielraum überlassen, der eigenständig ausgefüllt werden muss.
Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist aber nicht eingelegt worden; das Urteil ist damit rechtskräftig geworden.
23.07.2025
Kindergeld: Merkblatt der Familienkasse in Lang- und Kurzfassung
Die Familienkasse, die für die Bearbeitung der Kindergeldanträge zuständig ist, hat ein neues Merkblatt zum Kindergeld (Stand Januar 2025) herausgegeben, und zwar einmal in einer Lang- und einmal in einer Kurzfassung. Neben allgemeinen Hinweisen zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes, gerade auch bei Kindern über 18 Jahren, geht es um die Vorgehensweise bei der Antragstellung und um die Mitteilungspflichten der Kindergeldberechtigten. Das Merkblatt ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kindergeldberechtigte/kindergeldberechtigte_node.html#js-toc-entry2. Dort finden Sie auch die aktuelle Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2025, die sehr ausführlich alle Fragen rund um die Kindergeldgewährung regelt - bei Zweifelsfragen aber weitestgehend im Sinne der Familienkasse.
21.07.2025
Piloten: Wo befindet sich die "erste Tätigkeitsstätte"?
Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" werden steuerlich nur mit der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") berücksichtigt, während Fahrten zu Arbeitsorten, die nicht als "erste Tätigkeitsstätte" gelten, mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Ende letzten Jahres hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass ein Pilot die Fahrten zu seinem Stationierungsflughafen nur mit der Entfernungspauschale geltend machen kann. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof vor (FG Köln, Urteil vom 4.12.2024, 12 K 1369/21; Revision unter Az. VI R 4/25).
Der Kläger ist Flugzeugführer bei der A-AG und arbeitsrechtlich dem Stationierungsflughafen B zugewiesen. Im Streitjahr flog der Kläger Langstrecke und musste, wie auch die Crew des jeweiligen Fluges, eine Stunde 50 Minuten vor dem Abflug am Flughafen sein und sich dort online einchecken. Im Streitjahr fuhr der Kläger fast ausschließlich mit dem Auto zum Flughafen in B. Mit der Steuererklärung 2018 machte er für 73 Fahrten zum Flughafen B 300 gefahrene Kilometer (Hin- und Rückfahrt) mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale. Hiergegen wandte sich der Pilot, unterlag aber vor dem Finanzgericht.
Der Flughafen B sei eine großräumige, räumlich abgrenzbare und ortsfeste Einrichtung, die in einem organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der A-AG steht. Er diene als Stationierungsort von Flugzeugen der A-AG und sei Ausgangspunkt von deren Flügen. Der Kläger sei auch arbeitsrechtlich von der A-AG dem Flughafen B zugeordnet. Die Zuordnung sei zudem dauerhaft gewesen, weil laut Arbeitsvertrag und Versetzungsschreiben keine Befristung für die Zuweisung zum Flughafen B vorgesehen wurde. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, dass der Kläger nicht arbeitstäglich zum Flughafen B gefahren ist. Schließlich wurde der Kläger in Erfüllung seines Arbeitsvertrages auch im hinreichenden Umfang seinem Berufsbild als Pilot entsprechend am Flughafen B tätig, um diesen als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG einzuordnen.
Praxistipp:
Das Urteil des FG Köln liegt auf einer Linie mit den Urteilen des FG Hamburg vom 13.10.2016 (6 K 20/16) und des Hessischen FG vom 23.2.2017 (1 K 1824/15). Beide Urteile hatte der BFH im Wesentlichen bestätigt (BFH-Urteile vom 10.4.2019, VI R 17/17 und vom 11.4.2019, VI R 40/16). Insofern wird spannend sein, ob die obersten Steuerrichter tatsächlich von ihrer damaligen Auffassung abrücken.
19.07.2025
Riester- und Basisrentenverträge: Übersicht der Produktinformationsblätter
Seit dem 1. Januar 2017 erhält jeder Verbraucher vor Abschluss eines steuerlich geförderten Vertrages zur privaten Altersvorsorge ein individuelles Produktinformationsblatt. Das heißt: Der Anbieter muss seinen potenziellen Kunden vor Abschluss eines Riester- bzw. Basisrentenvertrages Informationen über die Kosten, wesentliche Bestandteile des Vertrages, die Einordnung des Produkts in eine Chancen- und Risikoklasse, Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis, einen Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrages sowie die Angabe der Zertifizierungsnummer des jeweiligen Produkts zur Verfügung zu stellen. Welche Informationen in welcher Form auf das Produktinformationsblatt gehören, ist im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben.
Unabhängig davon können sich Verbraucher bereits auch ohne die Angabe persönlicher Daten über die jeweiligen Produkte informieren. Dazu müssen die Anbieter zertifizierter Riester- und Basisrentenprodukte so genannte Muster-Produktinformationsblätter im Internet veröffentlichen, und zwar auf allen Webseiten, auf denen das jeweilige Produkt beworben wird. Eine Auflistung aller veröffentlichten Muster-Produktinformationsblätter ist auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zu finden. Die aktuelle Übersicht der gemeldeten Links zu den Muster-Produktinformationsblättern wurde kürzlich veröffentlicht. Sie finden diese unter folgendem Link:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/RenteVorsorge/ZertifizierungAltersvorsorgeprodukte/ListeZertifikate/listezertifikate_node.html#js-toc-entry2
17.07.2025
Kinderbetreuungskosten: Aufwendungen für ein Ferienlager nicht abziehbar
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar - bis einschließlich 2024 - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Ab 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind, abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Ferienlager, das ein Kind besucht hat, jedoch nicht zu den abziehbaren Kinderbetreuungskosten gehören (BFH-Urteil vom 23.1.2025, III R 33/24 (III R 50/17)).
Begründung: Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sind keine abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Im Urteilsfall seien das Alter des Kindes, der Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (hier: Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick zu nehmen. Diese Würdigung lasse den Schluss zu, dass das Merkmal der Freizeitbetätigung bei der Ferienfreizeit im Vordergrund gestanden habe. Zwar seien auch Betreuungsleistungen geschuldet worden. Die darauf entfallenden Kosten würden angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen jedoch allenfalls einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen. Und dieser könne mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht geschätzt werden. Der Kläger habe auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten nicht von untergeordneter Bedeutung waren.
15.07.2025
Finanzierungskosten: Kein Abzug bei anteiliger Grundstücksschenkung?
Wenn Eltern einem Kind eine vermietete Immobilie übertragen, ohne dass der Beschenkte vorhandene Darlehen schuldrechtlich mit übernimmt, können die Schuldzinsen für das Darlehen nicht - mehr - steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon vor vielen Jahren entschieden: Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30.1.1990, IX R 182/84). Was aber gilt, wenn das Kind lediglich einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie erhält? Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich geurteilt: Schenkt der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie, ohne die Darlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er seine Schuldzinsen anschließend nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen (Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23). Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung nun bestätigt (BFH-Urteil vom 3.12.2024, IX R 2/24).
Der Vater war zunächst Alleineigentümer eines vermieteten Grundstücks. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm er insgesamt drei Darlehen auf. Zum 1. Juli 2019 übertrug der Vater einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn, so dass eine vermögensverwaltende GbR entstanden ist. Der Sohn übernahm zwar auch die Grundschuld entsprechend seinem Miteigentumsanteil, doch zu einer vertraglichen Schuldübernahme oder einem Schuldbeitritt ist es nicht gekommen. Die nunmehr bestehende Vermietungs-GbR machte im Jahre 2020 Darlehenszinsen aus den Darlehen des Vaters in Höhe von rund 60.000 Euro als Sonderwerbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Schuldzinsen hingegen nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Vaters. Die übrigen Zinsen blieben unberücksichtigt.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgewiesen und auch die Revision blieb ohne Erfolg. Bei Grundstücken des Betriebsvermögens habe der BFH zwar entschieden, dass die Schuldzinsen auch dann voll als Betriebsausgaben abziehbar bleiben, wenn die Immobilie ins Gesamthandsvermögen eingebracht wird und der Einbringende an der Mitunternehmerschaft nicht zu 100 Prozent beteiligt ist (BFH-Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16). Die Entscheidung sei aber auf den Streitfall nicht übertragbar, da es hier um ein Grundstück des Privatvermögens geht. Es handele sich bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen im betrieblichen und im privaten Bereich bereits um unterschiedliche Sachverhalte. Daher liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, soweit Schuldzinsen im Bereich der privaten Vermögenssphäre infolge der unentgeltlichen Übertragung des finanzierten Wirtschaftsguts unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit beim bisherigen Eigentümer - anders als im betrieblichen Bereich - nicht steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Praxistipp:
Es gibt ein weiteres, gleichlautendes Urteil des BFH, ebenfalls vom 3.12.2024 (IX R 3/24).
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