Aktuelles aus dem Steuerrecht

Private Nutzung eines Dienstfahrrades als steuerfreier Arbeitslohn - Steuerfreiheit auch für Unternehmer!

Auch Unternehmer können von der Neuregelung profitieren. Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz.

Ab dem 01.01.2019 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein sog. Dienstfahrrad zur privaten Nutzung steuerfrei zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass der geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist also nicht begünstigt (§ 3 Nr. 37 EStG neu).

Der Vorteil gilt nicht nur für Arbeitnehmer. Auch Selbständige und Gewerbetreibende können ein betrieblichies Fahrrad oder E-Bike als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die private Mit-Benutzung muss nicht versteuert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG neu).

Voraussetzung für den Ansatz des Fahrrades oder Elektrofahrrades im Betriebsvermögen ist eine betriebliche Mindestnutzung von 10 %.

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