Aktuelles aus dem Steuerrecht

Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 2015 – Aufzeichnungspflichten

Der Mindestlohn wurde ab dem 01.10.2022 auf 12,00 € angehoben.

Vielfach übersehen wird hierbei, dass Arbeitgeber neben der Überprüfung und ggf. Anpassung der vereinbarten Vergütungen noch zusätzliche, gesetzliche Verpflichtungen erfüllen müssen, die die staatlichen Kontrollorgane in die Lage versetzen sollen, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu überprüfen.

Ab dem 01.01.2015 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte die tägliche Arbeitszeit mit Beginn, Ende und Dauer zeitnah innerhalb von 7 Tagen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt ab dem für die Aufzeichnungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

Die gleiche Verpflichtung betrifft auch festangestellte Mitarbeiter in bestimmten Wirtschaftszweigen, die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind.

Zu diesen zählen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Spedititions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft


Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 30.000,00 € geahndet (§ 21 Abs. 2 und 3 MiLoG).

Eine Vorlage, mit der Sie die tägliche Arbeitszeit dokumentieren können, finden Sie am Ende dieses Artikels und in unserem Downloadbereich.

Minijobs in Privathaushalten sind von den Aufzeichnungspflichten befreit (§17 Abs. 1 letzter Satz MiLOG).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einer Verordnung vom 29.Juli 2015 die Dokumentationspflichten gelockert. Es sind keine Aufzeichnungen mehr zu führen, für

  • Arbeitnehmer, deren verstetigtes Monatsentgelt (incl. aller weiteren verstetigten monatlichen Zahlungen) 2.958 € übersteigt
  • Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges und vom Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten nachweislich gezahlten monatlichen Arbeitsentgeltes brutto 2.000 € übersteigt.
  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person bzw. vertetungsberechtigten Gesellschafters
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