Aktuelles aus dem Steuerrecht

Gewerbliche Infektion bei Freiberufler GbR

Erzielt eine freiberuflich tätige GbR (z.B. Ärzte-GbR, Rechtsanwalts-GbR) neben den Einkünften aus der selbständiger Tätigkeit noch zusätzliche gewerbliche Einkünfte wird die gesamte freiberufliche Tätigkeit in vollem Umfang in gewerbliches und damit gewerbesteuerpflichtiges Einkommen umqualifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in drei Urteilen entschieden, ab welchem Umfang der gewerblichen Umsätze diese Rechtsfolge eintritt.

Urteil vom 27. August 2014 VIII R 6/12

Der BFH hat mit Urteil vom 27. August 2014 VIII R 6/12 entschieden, dass die Einkünfte einer Rechtsanwalts-GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübte, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Urteil vom 27. August 2014 VIII R 16/11

Im Verfahren VIII R 16/11 hat der BFH die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 € lagen.

Urteil vom 27. August 2014 VIII R 41/11

Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2015)

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